RS Vwgh 2001/9/12 2001/03/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
beobachten
merken

Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
GdO Allg Krnt 1993 §34 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §94 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §94 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wird innerhalb der in § 73 AVG genannten Frist in einem auf Grund eines Antrages einer Partei eingeleiteten Verfahren der Bescheid dieser Partei nicht zugestellt, geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 73 Abs. 2 AVG) über, im konkreten Fall (der § 94 Abs. 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 betrifft) also vom Bürgermeister auf den Gemeindevorstand. Im Falle der Säumigkeit nach Anrufung des Gemeindevorstandes ist aber in einem solchen Verfahren auch noch der Gemeinderat gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen, weil gemäß § 34 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 dieser das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist (vgl. hiezu auch Art. 118 Abs. 5 B-VG sowie das zur Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 ergangene E vom 22. 9. 1998, Zl. 97/05/0104, und den zum Kremser Stadtrecht ergangenen B vom 30. 9. 1997, Zl. 97/05/0160).

Schlagworte

Allgemein Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030235.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten