RS Vwgh 2001/9/12 96/13/0066

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 2002, S 179-180;

Rechtssatz

Der in § 2 Abs 2 EStG 1988 festgelegte Einkommensbegriff erfasst - wie sich aus § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 EStG 1988 ergibt - die nach § 3 legcit steuerfrei gestellten Einkünfte nicht. Der Einkommensbegriff in § 2 Abs 2 EStG 1988 hat sich gegenüber jenem in § 2 Abs 2 EStG 1972 geändert. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden - nach allfälliger Vornahme eines Verlustausgleiches - nicht nur die Sonderausgaben abgezogen, sondern auch außergewöhnliche Belastungen, Sanierungsgewinne und Freibeträge gemäß §§ 104, 105. Das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 deckt sich nunmehr mit dem im EStG 1972 noch zusätzlich zum Begriff "Einkommen gemäß § 2 Abs. 2" erforderlichen Begriff "zu versteuerndes Einkommen", führt also unmittelbar zur Bemessungsgrundlage (Hinweis 621 BlgNR 17. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130066.X01

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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