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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5 Abs2 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0059 E 17. Oktober 2001Rechtssatz
Es besteht kein Grund, Pensionsabfindungen anders zu behandeln als Pensionsbezüge. Auch Pensionsabfindungen fallen nur dann unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs 2 lit a KommStG, wenn sie nach Beendigung des diesbezüglichen Dienstverhältnisses (also im potentiellen Versorgungsfall) geleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130058.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010