RS Vwgh 2001/9/12 2000/13/0058

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §5 Abs2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0059 E 17. Oktober 2001

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffspaares der "Ruhe- und Versorgungsbezüge" kann davon ausgegangen werden, dass Bezugsgewährung und Leistungserbringung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, weshalb auch Pensionszusagen des Dienstgebers letztlich für aktive Dienstleistungen gewährt werden. Sie sind somit an sich Arbeitslohn, nur die Fälligkeit bzw der Anspruchszeitpunkt derartiger Bezugsteile ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistungen verschoben, womit der Ruhegenuss- und Versorgungscharakter derartiger Bezugsteile im Vordergrund steht. Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann somit immer dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen. Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 ist daher die Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130058.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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