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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5 Abs2 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0059 E 17. Oktober 2001Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffspaares der "Ruhe- und Versorgungsbezüge" kann davon ausgegangen werden, dass Bezugsgewährung und Leistungserbringung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, weshalb auch Pensionszusagen des Dienstgebers letztlich für aktive Dienstleistungen gewährt werden. Sie sind somit an sich Arbeitslohn, nur die Fälligkeit bzw der Anspruchszeitpunkt derartiger Bezugsteile ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistungen verschoben, womit der Ruhegenuss- und Versorgungscharakter derartiger Bezugsteile im Vordergrund steht. Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann somit immer dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen. Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 ist daher die Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130058.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010