RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Besprechung in: SWK 3/2003 T9;

Rechtssatz

Die "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" ist ihrem in der Judikatur betonten funktionalen Verständnis nach bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung, mögen diese auch komplex und vielschichtig sein, verwirklicht. Auf die Besorgung des Tagesgeschäftes kommt es dabei beispielsweise nicht an (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0045; E 26.6.2001, 2001/14/0103). Eine monatlich laufende Entlohnung ist nicht notwendig (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130169.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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