RS Vwgh 2001/9/12 98/03/0057

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49;
VStG §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0058

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage gemäß § 49 AVG verweigern oder aussagen will, liegt ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist auschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht.

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030057.X03

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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