RS Vwgh 2001/9/13 98/12/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1;
RGV 1955 §47 Abs1;

Rechtssatz

§ 47 Abs 1 RGV ist nicht anzuwenden, wenn der Justizwachebeamte in mehreren Ortsgemeinden Dienst verrichten muss und ihm daraus - typologisch betrachtet - Mehraufwendungen iSd § 1 RGV entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120092.X03

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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