RS Vwgh 2001/9/13 99/12/0349

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §19 Abs1a idF 1994/016;
PG 1965 §19 Abs4 Z2;
PG 1965 §63 Abs3;

Rechtssatz

Es ist verfehlt, bei der Berechnung der Höhe des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs 1a iVm Abs 4 Z 2 PG 1965 in der Frage des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nur eine am Sterbemonat orientierte Betrachtung zugrunde zu legen. Dadurch werden nämlich Sonderzahlungen nicht berücksichtigt, sodass der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat ein geradezu aleatorischer Charakter zukäme; dies wäre zweifellos nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheint es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall wie nach § 19 Abs 1a Z 1 PG 1965 ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120349.X02

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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