RS Vwgh 2001/9/13 96/12/0035

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Scheint es eine unzulässige Verbindung zwischen den dienstlichen Aufgaben eines Gendarmeriebeamten und seiner Vereinstätigkeit zu geben (Ausnützung der dienstlichen Kontakte für die Gewinnung von Vereinsmitgliedern), könnte dies unter Umständen eine Untersagung der Vereinstätigkeit als Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 wegen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen rechtfertigen (im Beschwerdefall fehlt es dazu an tauglichen Feststellungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120035.X08

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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