RS Vwgh 2001/9/13 96/12/0035

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Es muss im Interesse der Gendarmerie liegen, die Kooperation mit Gerichten und Staatsanwaltschaft zu fördern und jede Beeinträchtigung hintanzuhalten (im Beschwerdefall ist die Untersagung der betreffenden Nebenbeschäftigung des Gendarmeriebeamten gem § 56 Abs 2 BDG 1979 wegen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120035.X07

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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