RS Vwgh 2001/9/13 96/12/0299

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die Formulierung im Spruch, dass die Einstellung der Bezüge "vom 9. Juli 1996 bis auf weiteres" erfolge, ist nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, dass sich der Beamte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach wie vor im "Krankenstand" befand und dass sich an den entscheidungswesentlichen Umständen nichts geändert hatte. Die Feststellung des Bezugsentfalls "bis auf weiteres" kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Rechtsfolge so lange eintritt, wie der dem Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt unverändert besteht. Im Fall eines entscheidungswesentlichen Wandels der Tatsachen nach Erlassung des Bescheides steht es dem Beamten frei, bei der Dienstbehörde einen Antrag zu stellen, dass ihm die Bezüge ab diesem Zeitpunkt wieder gebührten (und daher wieder auszuzahlen seien). Teilt die Dienstbehörde diese Auffassung nicht, hat sie über diesen Antrag jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120299.X06

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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