RS Vwgh 2001/9/13 97/12/0356

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1497;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art132;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0022 E 4. Juli 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass - jedenfalls im Regelfall - die bloße Unterlassung der Einbringung eines Devolutionsantrages nach § 73 AVG (oder einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG) für sich allein nicht zum Eintritt der Verjährung im Sinn des § 13b GehG 1956 (durch Beseitigung der Unterbrechungswirkung eines durch Antrag geltend gemachten vermögenswerten besoldungsrechtlichen Anspruchs mangels gehöriger Klagsfortsetzung) führt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997120356.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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