RS Vfgh 2002/9/24 V57/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend die Auflassung einer zusätzlich vorgesehenen Aufschließungsstraße für die Grundstücke der Antragsteller mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Mauerkirchen Nr. 10 - Bürgerfeld Änderung Nr. 4 vom 26.06.00 betreffend Auflassung einer zusätzlich vorgesehenen Aufschließungsstraße.

Weder greift die dargestellte Bebauungsplanänderung, welche die bloß planerische Festlegung einer Straße wieder beseitigt, in bereits bestehende und tatsächlich ausgeübte Frontrechte der Antragsteller als Anrainer ein noch wird in Anbetracht der Situierung der Grundstücke der Antragsteller und deren Aufschließung durch eine andere Straße der Zugang oder die bauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke zunichte gemacht, sodass die Antragsteller keinesfalls aktuell von der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung betroffen sind (vgl VfSlg 9134/1981).Weder greift die dargestellte Bebauungsplanänderung, welche die bloß planerische Festlegung einer Straße wieder beseitigt, in bereits bestehende und tatsächlich ausgeübte Frontrechte der Antragsteller als Anrainer ein noch wird in Anbetracht der Situierung der Grundstücke der Antragsteller und deren Aufschließung durch eine andere Straße der Zugang oder die bauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke zunichte gemacht, sodass die Antragsteller keinesfalls aktuell von der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung betroffen sind vergleiche VfSlg 9134/1981).

Auch bedeutet eine eventuelle, von den Antragstellern behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke wegen Auflassung der (zweiten) Aufschließungsstraße keinen Eingriff in ihre Rechtssphäre, weil dadurch lediglich mögliche wirtschaftliche Auswirkungen der Bebauungsplanänderung für die Antragsteller dargetan werden.

Entscheidungstexte

  • V 57/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 V 57/02

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V57.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02V00057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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