RS Vwgh 2001/9/13 98/12/0166

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §39 Abs1 idF 1988/288;
RGV 1955 §39 Abs5 idF 1988/288;

Rechtssatz

Der Einsatz eines Gendarmeriebeamten aus Anlass einer Großkundgebung im Bereich eines Rayons eines anderen Gendarmeriepostens innerhalb derselben Bezirkshauptmannschaft, der mit seinem ihm für den Normalfall zugeteilten Personal offenkundig nicht mehr bewältigt werden konnte, stellt einen Einsatz aus einem besonderen Anlass dar, der nach seiner Bedeutung und dem zu seiner klaglosen Bewältigung für erforderlich gehaltenen sicherheitspolizeilichen Aufwand mit den dem letzten Tatbestand nach § 39 Abs 5 RGV vorangestellten inhaltlich umschriebenen Einsätzen bei (Elementar)Ereignissen einer nicht unerheblichen Größenordnung durchaus vergleichbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120166.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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