RS Vwgh 2001/9/14 98/02/0056

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg

Norm

GVG Slbg 1993 §1 Abs1 Z3;
GVG Slbg 1993 §1 Abs2 Z3;
GVG Slbg 1993 §15 Abs1 Z2;
ROG Slbg 1992 §2 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 Slbg GVG 1993 nimmt nicht auf "raumordnungsrechtliche Absichten der Gemeinde" Bezug, selbst wenn der Grundsatz des "sparsamen Umganges mit Bauland" bei Befolgung der Ziele der Raumordnung analog auch im § 2 Abs. 2 Z. 1 des Slbg ROG 1992 normiert ist. Der Begriff der "Sicherung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden" im § 1 Abs. 2 Z. 3 Slbg GVG 1993 - ohne Hinweis auf das Slbg ROG 1992 - findet in Hinsicht auf den Verkehr mit Baugrundstücken seine Ausformung, wo der Begründung von Hauptwohnsitzen der Nutzung als Zweitwohnung der "Vorrang" zu geben ist. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser "Vorrang" einen "Maßstab" insofern bildet, als bei der Begründung eines Hauptwohnsitzes - unter dem Blickwinkel eines sparsamen Umganges von Grund und Boden - ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist als bei einer (bloßen) Nutzung als Zweitwohnung.( Hier: Der Rechtserwerb durch die Antragstellerin wird diesem "Maßstab" gerecht, handelt es sich doch bei der in Rede stehenden Zweitwohnung um eine solche im Ausmaß von insgesamt ca. 43 m2 (davon ca. 10 m2 Loggia). Es liegt daher auf der Hand, dass der vorliegende Rechtserwerb der Zielsetzung des "sparsamen Umganges mit Grund und Boden" nicht widerspricht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020056.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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