RS Vwgh 2001/9/14 98/02/0279

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1 Z2 lita;
AAV §1 Z2 litb;

Rechtssatz

Nach § 1 Z. 2 lit. a AAV kommt es nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an 30 oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach § 1 Z. 2 lit. b AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung an (Hinweis: E 21.3.1997, 96/02/0027, 0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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