RS Vwgh 2001/9/14 2000/02/0275

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §19;
VStG §24;
VStG §41 Abs3;

Rechtssatz

§ 41 Abs. 3 VStG, wonach die Ladung des Besch auch die Androhung enthalten kann, dass das Strafverfahren, wenn der Besch der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann, enthält ergänzende Bestimmungen zu § 19 AVG. Er bringt klar zum Ausdruck, dass an Stelle der in § 19 Abs. 3 AVG für das unentschuldigte Fernbleiben vorgesehenen Sanktionen im Verwaltungsstrafverfahren für den Besch auch die Rechtsfolge der Kontumazierung vorgesehen werden kann (Hinweis VfGH E 2.3.1979, B 206/78, VfSlg. 8497 A/1979; VwGH E 17.5.1988, 87/04/0181).

Schlagworte

Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020275.X03

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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