RS Vwgh 2001/9/14 2000/02/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §57;
FrG 1997 §103 Abs1;
FrG 1997 §61;
FrG 1997 §69 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0320 E 14. September 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0276 E 23. Februar 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Die Abschiebung wird - bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - für die Dauer des Asylverfahrens "nur aufgeschoben" , "um Asylwerber vor Beendigung ihres Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zu schützen"; es liegt daher nur eine "vorläufige" Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es steht erst ab der endgültigen Entscheidung über den Asylantrag fest, ob die Abschiebung unzulässig ist und daher das Ziel der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden, endgültig unerreichbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020319.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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