RS Vfgh 2002/9/24 B970/01 ua - B1361/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden eines Rechtsanwaltes gegen Bescheide der OBDK aufgrund mangelnder Sachverhaltsdarstellung und fehlender Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG; keine behebbaren Formgebrechen; Unzulässigkeit der Verweisung auf Schriftsätze in anderen Verfahren

Rechtssatz

Aufgrund der Beschwerden ist in keiner Weise erkennbar, welches tatsächliche Geschehen geschildert werden soll; vielmehr wird die Kenntnis des Sachverhaltes in den jeweiligen Beschwerdevorbringen als bekannt vorausgesetzt. In der fragmentartigen "Andeutung" des den Beschwerden zugrundeliegenden realen Geschehens liegt keinesfalls eine Darstellung des Sachverhalts iSd §15 Abs2 VfGG.

(Ebenso: B1361/02, B v 24.09.02).

Entscheidungstexte

  • B 970/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 B 970/01 ua
  • B 1361/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 B 1361/02

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B970.2001

Dokumentnummer

JFR_09979076_01B00970_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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