RS Vwgh 2001/9/14 98/02/0279

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1 Z2 lita;

Rechtssatz

Wenn der in einem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer während einer ganzen Saison, somit an mehr als 30 Tagen während eines Jahres, regelmäßig in der im Beschwerdefall zu beurteilenden "Teeküche" seinen Dienst während mehrerer Stunden versehen hat, ist wegen der regelmäßigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers in der "Teeküche" während eines Zeitraumes, der 30 Tage während eines Jahres überschritt, ein ständiger Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Z. 2 lit. a AAV vorhanden. Auf einen Aufenthalt des Arbeitnehmers während des überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit in einem anderen Arbeitsraum (Küche im dritten Stock desselben Gebäudes) kommt es daher nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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