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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene angefochtene Vorschrift der GewerbeordnungRechtssatz
Der vom Antragsteller (teilweise) angefochtene §134a Abs1 GewO 1994 idF BGBl I 59/1999 steht seit dem Inkrafttreten des BG BGBl I 111/2002 nicht mehr in Geltung.Der vom Antragsteller (teilweise) angefochtene §134a Abs1 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 1999, steht seit dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, nicht mehr in Geltung.
Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und 140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außerkrafttreten schon erreicht, woran auch die hier nicht näher zu prüfende - abstrakte - Möglichkeit einer Unterlassungsklage nach §1 UWG nichts zu ändern vermag.
Dem Antragsteller fehlt demnach die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.
Ebenso: B v 26.11.02, G61/02.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G201.2002Dokumentnummer
JFR_09979076_02G00201_01