RS Vwgh 2001/9/14 98/02/0056

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVG Slbg 1993 §1 Abs2 Z3;
GVG Slbg 1993 §15 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 2 Z. 3 Slbg GVG 1993 ist eines der Ziele des Gesetzes die Sicherung des sparsamen Umganges mit Grund und Boden. In diesem Sinn kommt beim Verkehr mit Baugrundstücken der Begründung von Hauptwohnsitzen und der Deckung des Bedarfes für betriebliche oder im öffentlichen Interesse gelegene Zwecke der Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor einer Nutzung als Zweitwohnung als bloße Kapitalanlage, zu. Das Grundeigentum soll möglichst breit und der Größe des Landes entsprechend gestreut sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020056.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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