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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG Slbg 1993 §1 Abs2 Z3;Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 2 Z. 3 Slbg GVG 1993 ist eines der Ziele des Gesetzes die Sicherung des sparsamen Umganges mit Grund und Boden. In diesem Sinn kommt beim Verkehr mit Baugrundstücken der Begründung von Hauptwohnsitzen und der Deckung des Bedarfes für betriebliche oder im öffentlichen Interesse gelegene Zwecke der Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor einer Nutzung als Zweitwohnung als bloße Kapitalanlage, zu. Das Grundeigentum soll möglichst breit und der Größe des Landes entsprechend gestreut sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020056.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012