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36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG 1999 §99 Abs2;Rechtssatz
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes setzt - wie im Übrigen jede Art von Treuhandschaft - besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraus. Die Auslegung der Wortfolge "ordnungsgemäße Berufsausübung" in § 99 Abs. 2 WTBG 1999 darf sohin nur unter diesem übergeordneten Aspekt erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020090.X02Im RIS seit
14.01.2002