RS Vwgh 2001/9/14 2000/02/0090

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

WTBG 1999 §99 Abs2;

Rechtssatz

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes setzt - wie im Übrigen jede Art von Treuhandschaft - besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraus. Die Auslegung der Wortfolge "ordnungsgemäße Berufsausübung" in § 99 Abs. 2 WTBG 1999 darf sohin nur unter diesem übergeordneten Aspekt erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020090.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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