RS Vwgh 2001/9/17 2001/17/0133

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Bgld 1997 §10;
BauG Bgld 1997 §35 ;
BauG Bgld 1997 §9;
BauO Bgld 1969 §113 idF 1994/011;
B-VG Art7;
LAO Bgld 1963 §3;

Rechtssatz

Dem Burgenländischen Landesgesetzgeber ist es, jedenfalls im Zweifel, nicht zusinnbar, dass er in Fällen, in denen Aufschließungsmaßnahmen vor Inkrafttreten der Burgenländischen Bauordnungsnovelle 1993 beschlossen und in der Folge während der Geltungsdauer dieser Novelle auch fertig gestellt wurden, ohne dass jedoch vor dem 1. Februar 1998 ein Abgabenbemessungsverfahren eingeleitet wurde, einerseits eine Abgabenvorschreibung nach dem Tatbestand des § 113 Bgld BauO idF LGBl Nr 1994/11 für unzulässig erklären wollte, andererseits aber (insoweit am Grundsatz der Zeitbezogenheit festhaltend) auch die Möglichkeit der Vorschreibung der in § 9 und § 10 Bgld BauG 1997 geregelten Abgabe (infolge der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 10 Abs 2 erster Satz legcit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) ausschließen wollte. Gegen ein solches Auslegungsergebnis spräche auch das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot, wäre doch in jenen Fällen, in denen ebenfalls vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 Aufschließungsmaßnahmen beschlossen wurden und gleichfalls bis zum 1. Februar 1998 aus diesem Anlass kein Abgabenbemessungsverfahren eingeleitet wurde, die Abgabenvorschreibung nach dem Bgld BauG 1997 zulässig, wenn die Fertigstellung der Maßnahmen erst nach Inkrafttreten des letztgenannten Gesetzes erfolgt wäre. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Differenzierung ist aber nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170133.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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