RS Vfgh 2002/9/25 WI-1/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §24 Abs2

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der (Nach)Wahl eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes; Wahlvorschlag für die Nachbesetzung gesetzmäßig im Rahmen der Gemeinderatssitzung unterfertigt

Rechtssatz

Aus der vom Zweitanfechtungswerber als Protokollführer (mit)unterfertigten Niederschrift über die 29. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach vom 05.12.01 ergibt sich als Sitzungsbeginn der Zeitpunkt 16 Uhr. Eine im Zeitraum zwischen 16 Uhr, also dem Beginn der Sitzung, und dem Aufruf des maßgeblichen Tagesordnungspunktes von den hiefür in Betracht kommenden und - was unbestritten geblieben ist - im Sitzungssaal anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates vorgenommene Unterfertigung des Wahlvorschlages ist als Leistung der Unterschrift "während der Sitzung" iSd §24 Abs2 dritter Satz Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 zu werten.

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass es Sache der an der Gemeinderatssitzung persönlich teilnehmenden Anfechtungswerber gewesen wäre, hätte die Sitzung tatsächlich den von ihnen nunmehr behaupteten Verlauf genommen, schon in dieser Sitzung - rechtzeitig - den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Gemeinderates darauf aufmerksam zu machen, dass in Ermangelung der gesetzlich geforderten Unterfertigung des Wahlvorschlages "im Rahmen der Gemeinderatssitzung" ein gültiger Wahlvorschlag gar nicht vorliege, oder auch entsprechende Anträge zu stellen.

Entscheidungstexte

  • W I-1/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2002 W I-1/02

Schlagworte

Gemeinderecht Organe, Gemeindevorstand, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:WI1.2002

Dokumentnummer

JFR_09979075_02W00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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