RS Vwgh 2001/9/18 2001/17/0067

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Veröffentlicht am 18.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0068

Rechtssatz

Wählt ein Beschwerdeführer den Weg, zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und allenfalls den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen, so hat er die hiefür erforderlichen Schritte beim Verfassungsgerichtshof zu setzen. Erfolgt dies nicht, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterlassung der ordnungsgemäßen Stellung von Anträgen bzw der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lediglich einen minderen Grad des Versehens darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170067.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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