RS Vwgh 2001/9/18 2001/17/0054

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Veröffentlicht am 18.09.2001
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §18 Abs2;
GebAG 1975 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs 2 GebAG keineswegs verschlossen ist (Hinweis E 25. Mai 1998, 98/17/0137). Der Zeuge wäre im konkreten Fall nicht durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gehindert gewesen, konkrete (allenfalls anonyme) Angaben zu machen (Hinweis E 25. Mai 1998, 98/17/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170054.X04

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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