RS Vwgh 2001/9/18 2001/17/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AktG 1965 §225a Abs3 Z1;
AktG 1965 §225a Abs3 Z2;
GmbHG §96 Abs1;
GmbHG §96 Abs2;
ÜberschußbestandsV 1995;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die aufnehmende GmbH als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Damit ist aber die übertragende GmbH ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil diese mit der Eintragung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch (durch Eintragung der Verschmelzung) gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E 18. Oktober 1999, 99/17/0217). (Hier: Die Verschmelzung ist im Herbst 1999 erfolgt, die übertragende GmbH daher zu diesem Zeitpunkt untergegangen. Die an die zuletzt genannte GmbH gerichtete, vor dem VwGH bekämpfte Berufungserledigung vom 11. Juni 2001 ist daher ins Leere gegangen. Die beschwerdeführende Partei - die übernehmende GmbH - erachtet sich nach dem Beschwerdepunkt durch die Vorschreibung der Abgabe auf die Überschussbestände an Reis in ihren Rechten verletzt. Eine Vorschreibung einer derartigen Abgabe gegenüber der beschwerdeführenden Partei ist mit der angefochtenen Erledigung jedoch nicht erfolgt. Da somit die beschwerdeführende Partei nicht Adressat der angefochtenen Erledigung ist, besteht keine Möglichkeit, dass sie durch diese in ihren Rechten verletzt sein könnte.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170140.X01

Im RIS seit

03.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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