RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0163 E 21. Oktober 1998 RS 2 Hier: Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Aktenlage innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erfolgt. Dass sie im Falle nicht stattgehabter Kontrolle unterblieben wäre, kann nicht gesagt werden, weshalb im Zweifel von der Rechtmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung auszugehen war. Die genannten volkswirtschaftlichen Bedenken lassen sich somit aus dem Akteninhalt nicht erhärten. Eine relevante Wettbewerbsverzerrung kann unter den gegebenen Umständen, die sich als einmalige Fehlleistung darstellen, auch nicht erkannt werden.

Stammrechtssatz

Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung - also generalpräventive Gründe - anzusehen (hier: Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß derartige Folgen im Hinblick auf die bereits von den zuständigen Behörden in Aussicht gestellte Beschäftigungsbewilligung und die von der Erstbehörde festgestellte Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung gar nicht vorliegen, weshalb die Voraussetzung der lediglich unbedeutenden Folgen des strafbaren Verhaltens für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt ist)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090264.X03

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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