RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0306

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §17a;
VwGG §24 Abs3;

Rechtssatz

Durch die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entsteht die Gebühr nach einem eigenen Gebührentatbestand und durch die nachfolgende Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Wege der beantragten Abtretung) entsteht eine weitere Gebührenschuld selbst dann, wenn die Verfassungsgerichtshofbeschwerde und die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem Schriftsatz zusammengefasst sind. Eine Anrechnung der anlässlich der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstandenen Gebühr auf die nach § 24 Abs 3 VwGG entstandene Gebühr kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um zwei eigenständige Gebührentatbestände handelt und das Gesetz ein Anrechnung nicht normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160306.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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