RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0354 E 9. November 2000 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

In den Erkenntnissen des VwGH vom 19.2.1998, 97/16/0341, und vom 29.10.1998, 98/16/0217, wurde ausgesprochen, dass eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen ist, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird. Die Auffassung, dass es für die Steuerpflicht nicht darauf ankommt, ob überhaupt eine Zahlungspflicht des Erwerbers entsteht, ergibt sich aus § 18 Abs 2 Z 3 KVG (idF vor der in BGBl I 1999/198 kundgemachten Aufhebung; zur neuen Rechtslage siehe die Darlegungen im Erkenntnis vom 27.1.2000, 99/16/0454), wonach bedingte Anschaffungsgeschäfte als unbedingt abgeschlossen galten. Diese Bestimmung brachte den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht durch einen späteren Wegfall des diese Steuerpflicht begründenden Tatbestandes erlischt (vgl § 4 Abs 1 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160146.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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