RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0403

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 bezieht sich auf Tauschvorgänge aller Art. Da als Gegenleistung nicht der (nach § 6 Abs 1 GrEStG 1987 auszulegende) "Wert des Grundstückes", sondern die (nach dem ersten Teil des BewG 1955 zu bewertende) Tauschleistung in Betracht kommt, ist für den Ansatz des Einheitswert(anteil)s kein Raum. Die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist (Hinweis E 29.1.1996, 94/16/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160402.X07

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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