RS Vwgh 2001/9/19 99/16/0020

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Da jeder Verwaltungsakt und damit auch jede Steuervorschreibung gemäß Art 18 Abs 1 B-VG einer gesetzlichen (allenfalls gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage bedarf, ist in der Behauptung, eine derartige Rechtsgrundlage fehle, die ausreichende Darlegung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des mit der Vorstellung angefochtenen Bescheides zu sehen (Hinweis E 30.6.1955, 1664/54, VwSlg 3799 A/1955, wonach der Hinweis darauf, dass die Entscheidung wegen Gesetzes- und Rechtswidrigkeit angefochten wird, auch die hiefür maßgebenden Gründe erkennen lässt, und zwar in dem Sinn, dass der Entscheidung unrichtige rechtliche Beurteilung zur Last gelegt wird). An die Vorstellungsbegründung höhere Anforderungen zu richten, wäre auch im Hinblick darauf, dass die Vorstellungsbehörde den angefochtenen Bescheid der Gemeinde rechtlich in jeder Richtung - nicht nur im Hinblick auf geltend gemachte Rechtswidrigkeiten - auf die Verletzung subjektiver Rechte des Einschreiters zu prüfen hat, nicht sinnvoll.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160020.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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