RS Vwgh 2001/9/19 99/16/0091

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §35;
BAO §37;
BAO §39 Z4;
GrStG §2 Z3 litb;
GrStG §3 Abs1 Z3 lita;

Rechtssatz

Das Erfordernis der sparsamen Verwaltung ist in § 39 Z 4 BAO abschließend geregelt, wonach eine ausschließliche Förderung gemeinnütziger bzw mildtätiger Zwecke voraussetzt, dass die Körperschaft keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigen darf. Hieraus ergibt sich, dass angemessene Vergütungen für Verwaltungsaufgaben ohne Verlust der Begünstigung gezahlt werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass Personen, die für gemeinnützig wirkende Körperschaften tätig sind, hiefür wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen. Selbstlosigkeit der Körperschaft hat nicht auch Selbstlosigkeit der für sie Wirkenden zur Voraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X06

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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