RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §224;
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;
GebG 1957 §30;
GebG 1957 §33 TP8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0291 E 31. Mai 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Darlehensgeber ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als diejenige Vertragspartei iSd § 28 Abs 1 Z 2 GebG anzusehen, in deren Interesse die Darlehensurkunde ausgestellt ist. Für die Heranziehung des Darlehensschuldners als Haftenden iSd § 30 GebG im Wege eines Bescheides nach § 224 BAO bedarf es nicht der vorherigen Inanspruchnahme des Abgabenschuldners.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160171.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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