RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0306

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §17a Abs1;
VwGG §24 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0050 E 17. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Vergebührung der so genannten Sukzessivbeschwerde wird eine Beschwerde auch dann "überreicht", wenn sie vom VfGH über die Einlaufstelle übermittelt wird, sodass deshalb der Gebührentatbestand des § 24 Abs 3 VwGG vorliegt (Hinweis E 5.7.1999, 99/16/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160306.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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