RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §359 Abs3;
GEG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0335

Rechtssatz

Die Einbringung von Geldstrafen hängt nach § 359 Abs 3 EO, idF BGBl Nr 1989/343, nicht von einer "Zustimmung" des begünstigten Trägers der Sozialhilfe ab. Die zitierte Bestimmung regelt vielmehr nur, an wen diese Beträge vom Exekutionsgericht zu überweisen sind. (Hier: Die belangte Behörde hat daher mit Recht von der Einholung einer Zustimmung des begünstigten Trägers abgesehen und die gegen die Zahlungsaufträge erhobenen Berichtigungsanträge zurückgewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160334.X01

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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