RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0248

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/03 Nationalbank
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §47 Abs2;
NBG 1984 §2 Abs1;
NBG 1984 §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechtes ausgibt, können auch dann nicht als öffentliche Mittel angesehen werden, wenn die juristische Person mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (in Teilbereichen) betraut ist (Hinweis E VwGH 1. 3. 1983, 82/14/0303, E VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0001). Dies trifft insbesondere auch auf jene Mittel zu, die einem Dienstnehmer auf Grund einer vom Dienstgeber geschaffenen privatrechtlichen Vorsorge ausgezahlt werden. Erwirbt der Dienstnehmer einen Pensionsanspruch aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, so kann es keinen Unterschied machen, ob das Unternehmen in Teilbereichen hoheitliche Funktionen ausübt, sofern die Mittel zur Bedeckung von Versorgungsleistungen ebenfalls privatrechtlichen Quellen entfließen. Hier: Ein von der Österreichischen Nationalbank geleistetes Sterbequartal stellt keine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 47 Abs. 2 KOVG 1957 dar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X05

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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