RS Vwgh 2001/9/19 99/16/0049

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;
BAO §308;
GEG §6;
GEG §7;

Rechtssatz

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 1961, 1583/59, VwSlg 2467 F/1961, anerkannt, dass gegen einen Berichtigungsbescheid auch bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die außerordentlichen Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zulässig seien. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Erörterung, dass eine Wiederaufnahme auch in dem durch die §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelten Verwaltungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160049.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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