RS Vwgh 2001/9/19 99/16/0091

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §37;
GrStG §2 Z3 litb;
GrStG §3 Abs1 Z3 lita;

Rechtssatz

"Hilfsbedürftigkeit" kann eine wirtschaftliche oder eine gesundheitliche (körperliche, seelische) Hilfsbedürftigkeit sein (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar I, S 455). Um den Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen, muss wirtschaftliche Bedürftigkeit, also eine materielle Notlage, nicht vorliegen. Werden krankheitsbedingt aber dauerhafte Hilfeleistungen benötigt, die üblicherweise entgeltlich angeboten werden, dann werden die von mildtätig wirkenden Körperschaften erbrachten Hilfeleistungen den Tatbestand des § 37 BAO nur dann zu erfüllen vermögen, wenn zur körperlichen Hilfsbedürftigkeit die wirtschaftliche hinzutritt, die es ausschließt, Hilfeleistungen dieser Art, wie sie von kommerziellen Unternehmen angeboten werden, entgeltlich in Anspruch zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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