RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0402

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1940;
GrEStG 1955 §2;
GrEStG 1955 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0403

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 GrEStG 1955 hat durch die Änderung der Überschrift eine entscheidende Abweichung gegenüber dem dGrEStG 1940 aufgewiesen. "Um jeden Zweifel auszuschließen," sollte damit klargestellt werden, dass nur die Teilung eines Grundstückes (einer wirtschaftlichen Einheit) iSd § 2 GrEStG, nicht aber einer Mehrheit von Grundstücken (wirtschaftlichen Einheiten) begünstigt werden soll (Hinweis Erläuternde Bemerkungen, 556 BlgNR 7. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160402.X05

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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