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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Vier Ausländer sind mit der Herstellung von vertraglich zwischen einem in- und einem ausländischen Unternehmen vereinbarten (Montage)Leistungen beauftragt, wobei sie diese Leistungen im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsvertrages im Namen und für Rechnung der ausländischen Gesellschaft erbringen sollen. Diese Montageleistungen sind im Beschwerdefall als Werkvertrag zu qualifizieren, zumal sie im Auf- bzw. Zusammenbau der von einem anderen Unternehmen lediglich im "Baukastensystem" gelieferten Teile eines Blockhauses bestanden, die von den Gesellschaftern jener ausländischen Gesellschaft erbracht werden sollten, mit welcher der Werkvertrag abgeschlossen worden war. Auch waren hierbei spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich; eine Einbindung in den betrieblichen Ablauf des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens, oder eine diesbezügliche Weisungserteilung oder die Ausübung von Kontrollrechten erfolgte nicht. Auch wurde nicht festgestellt, dass die ausländischen Staatsangehörigen etwa mit Arbeitsmitteln dieses Unternehmens tätig gewesen oder bezüglich der Gestaltung ihrer Arbeitszeit von diesem bestimmt gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090216.X04Im RIS seit
06.12.2001