RS Vwgh 2001/9/20 98/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litc;

Rechtssatz

Wenn eine Behörde eine Betätigung für ein späteres Veranlagungsjahr - sei es auf Grund von Unterschieden in dem im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommenen Sachverhalt, sei es auf Grund einer anderen Rechtsauffassung - anders beurteilt, als dies die zuständige Behörde für ein vorangegangenes Jahr getan hat, stellt dieser Umstand für sich allein keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1990, B 783/89, ergibt sich nicht, dass die Berufungsentscheidung eines Berufungssenates durch den Bescheid (eines Finanzamtes bzw) eines Berufungssenates für einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum korrekturbedürftig würde, sodass das Verfahren für den vorangegangenen Zeitraum wiederaufzunehmen und unter Bindung an den für den späteren Zeitraum ergangenen Bescheid zu entscheiden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150038.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten