RS Vwgh 2001/9/20 2000/06/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Slbg 1998 §19 Abs1 Z1;
ROG Slbg 1998 §24 Abs2;
StGG Art2;
StGG Art6 Abs1;

Rechtssatz

Sofern man in das Ziel der Erhaltung des Landschaftsschutzes die Erreichung einer harmonischen landschaftlichen Einheit hineininterpretieren wollte, würde eine Auslegung dieser Zielsetzung, die dazu führte, dass im "Ländlichen Gebiet" gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Slbg ROG 1998, das für die land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt ist, jede Neuerrichtung eines dem Erforderlichkeitskriterium des § 24 Abs. 2 Slbg ROG 1998 entsprechenden landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäudes unzulässig wäre, gegen § 19 Z. 1 Slbg ROG 1998 und auch gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verstoßen. Auf Flächen mit der Widmung "Ländliches Gebiet" ist, selbst wenn man eine harmonische landschaftliche Einheit anstrebte, das Bestehen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben immer als Teil dieser Einheit mit ins Kalkül zu ziehen. Es erwiese sich als unsachlich wollte man angesichts der Neuerrichtung eines solchen Betriebes diesen als die landschaftliche Einheit störend beurteilen. Eine Zielsetzung der Gemeinde, die auf u.a. zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Flächen nur eine bestimmte Art der Landwirtschaft zuließe, wäre im Übrigen gleichfalls im Hinblick auf das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit bedenklich.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060153.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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