RS Vwgh 2001/9/20 97/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §100 Abs1 litf;
WRG 1959 §111a Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193

Rechtssatz

Die Berechnungsmethode geleisteter Entschädigungen kann rechtlich von vornherein kein tragfähiges Argument gegen die Befristung der Bewilligung zur Gewässernutzung sein. Selbst wenn ermittelten Entschädigungsbeträgen zu Unrecht eine andere Konsensdauer als die nunmehr bewilligte zu Grunde gelegt worden wäre, beträfe dies die in die Zuständigkeit des VwGH nicht fallende Entschädigungsfrage, ohne dass sich daraus eine Rechtswidrigkeit der verfügten Befristung des Konsenses ableiten lassen könnte. Mag die Höhe zugesprochener Entschädigungen auch von der bewilligten Konsensdauer abhängig sein, kommt umgekehrt aber eine Beurteilung des Ausmaßes der Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes in Abhängigkeit von gezahlten Entschädigungen rechtlich gewiss nicht in Betracht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070019.X06

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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