RS Vfgh 2002/9/30 B176/02 ua

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Kostenspruches

Rechtssatz

Der von den beschwerdeführenden Parteien kritisierte Kostenzuspruch entspricht dem vom Verfassungsgerichtshof am 11.06.02 gefaßten Beschluß: Jeder beschwerdeführenden Partei wurde für die - mit Ausnahme der von Fall zu Fall geringfügig verschiedenen Beschwerdesachverhalte - inhaltlich identischen Beschwerden ein voller Pauschalsatz zuerkannt (vgl. VfSlg. 15.761/2000). Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, den beschwerdeführenden Parteien im Wege eines Berichtigungsantrags im nachhinein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • B 176/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2002 B 176/02 ua

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B176.2002

Dokumentnummer

JFR_09979070_02B00176_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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