RS Vfgh 2002/9/30 B176/02 ua

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §419
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Kostenspruches

Rechtssatz

Der von den beschwerdeführenden Parteien kritisierte Kostenzuspruch entspricht dem vom Verfassungsgerichtshof am 11.06.02 gefaßten Beschluß: Jeder beschwerdeführenden Partei wurde für die - mit Ausnahme der von Fall zu Fall geringfügig verschiedenen Beschwerdesachverhalte - inhaltlich identischen Beschwerden ein voller Pauschalsatz zuerkannt (vgl. VfSlg. 15.761/2000). Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, den beschwerdeführenden Parteien im Wege eines Berichtigungsantrags im nachhinein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.Der von den beschwerdeführenden Parteien kritisierte Kostenzuspruch entspricht dem vom Verfassungsgerichtshof am 11.06.02 gefaßten Beschluß: Jeder beschwerdeführenden Partei wurde für die - mit Ausnahme der von Fall zu Fall geringfügig verschiedenen Beschwerdesachverhalte - inhaltlich identischen Beschwerden ein voller Pauschalsatz zuerkannt vergleiche VfSlg. 15.761/2000). Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, den beschwerdeführenden Parteien im Wege eines Berichtigungsantrags im nachhinein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • B 176/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2002 B 176/02 ua

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B176.2002

Dokumentnummer

JFR_09979070_02B00176_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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