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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des KostenspruchesRechtssatz
Der von den beschwerdeführenden Parteien kritisierte Kostenzuspruch entspricht dem vom Verfassungsgerichtshof am 11.06.02 gefaßten Beschluß: Jeder beschwerdeführenden Partei wurde für die - mit Ausnahme der von Fall zu Fall geringfügig verschiedenen Beschwerdesachverhalte - inhaltlich identischen Beschwerden ein voller Pauschalsatz zuerkannt (vgl. VfSlg. 15.761/2000). Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, den beschwerdeführenden Parteien im Wege eines Berichtigungsantrags im nachhinein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.Der von den beschwerdeführenden Parteien kritisierte Kostenzuspruch entspricht dem vom Verfassungsgerichtshof am 11.06.02 gefaßten Beschluß: Jeder beschwerdeführenden Partei wurde für die - mit Ausnahme der von Fall zu Fall geringfügig verschiedenen Beschwerdesachverhalte - inhaltlich identischen Beschwerden ein voller Pauschalsatz zuerkannt vergleiche VfSlg. 15.761/2000). Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, den beschwerdeführenden Parteien im Wege eines Berichtigungsantrags im nachhinein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B176.2002Dokumentnummer
JFR_09979070_02B00176_2_01