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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §75 Abs2;Rechtssatz
75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 bietet der Kraftfahrbehörde die Möglichkeit, Besitzer einer Lenkerberechtigung, wenn hinsichtlich ihrer geistigen oder körperlichen Eignung Bedenken bestehen, mit Bescheid aufzufordern, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder zur Erstellung des Gutachtens erforderliche Befunde beizubringen. Eine Beurteilungshilfe für den medizinischen Sachverständigen zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens stellt ua. ein verkehrspsychologischer Befund dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 98/11/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110248.X01Im RIS seit
29.11.2001