RS Vfgh 2002/9/30 B1293/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Das durch Dritte geweckte Vertrauen darauf, dass die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bis auf weiteres nicht erforderlich sei, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des §146 Abs1 ZPO dar.

Wenn die Einschreiterin andererseits darauf verweist, sie leide seit April 2002 unter starken Schmerzen, bedürfe laufend schmerzstillender Injektionen sowie ärztlicher Behandlung und sei in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, so tut die Einschreiterin einerseits nicht deutlich dar, wann "das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist" (§148 Abs2 ZPO). Andererseits haben diese - nach ihren eigenen Aussagen wohl fortbestehenden - Umstände die Einschreiterin offensichtlich nicht gehindert, letztlich doch einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, sodass sie auch aus diesem Grund nicht durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" bei höchstens "minderem Grad des Versehens" an der Beschwerdeerhebung gehindert war.

Entscheidungstexte

  • B 1293/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2002 B 1293/02

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1293.2002

Dokumentnummer

JFR_09979070_02B01293_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten