RS Vfgh 2002/9/30 B891/02 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art11 Abs2
B-VG Art126b Abs1, Abs5
AVG §75 ff
BankwesenG §69a
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §17
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §19
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Bankenaufsicht durch Einrichtung der Finanzmarktaufsicht und Überwälzung der Kosten auf die beaufsichtigten Institute; Anknüpfung an Eigenmittelerfordernisse nach den bankrechtlichen Vorschriften und Festlegung eines Mindestkostenbeitrags nicht zu beanstanden; Zulässigkeit der Limitierung der Kosten durch einen vom Vorstand der Finanzmarktaufsicht zu erlassenden, an die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebundenen Finanzplan

Rechtssatz

Die Kostenersatzregelung ist nicht "nur deshalb, weil der Bund die Finanzmarktaufsicht aus dem BMF ausgliedert," getroffen worden, sondern (bloß) in legistischem und zeitlichem Zusammenhang mit der für erforderlich erachteten Intensivierung der Bankenaufsicht und deren Ausgliederung. Im Bereich der Wirtschaftsaufsicht hat der Gesetzgeber schon bisher in verschiedenen Zusammenhängen die Beaufsichtigten verpflichtet, die Kosten der Aufsicht (mit) zu tragen.

Die ratio solcher Regelungen liegt darin, dass in besonders sensiblen Wirtschaftsbereichen im Interesse der Funktionssicherung und des Gläubigerschutzes eine besondere öffentliche Aufsicht als geboten erachtet wird, die Sonderbelastungen des Staates mit sich bringt, es aber nicht als gerechtfertigt angesehen wird, diese Sonderbelastungen von der Allgemeinheit tragen zu lassen, sondern (zumindest teilweise auch) von jenen, die durch ihre - zu beaufsichtigende - Tätigkeit Erträge erwirtschaften wollen.

Bei der Finanzmarktaufsicht geht es um die (präventive) Abwehr besonderer Gefahren für die Allgemeinheit und für die Gläubiger, denen durch Sonderregelungen - eben die Schaffung besonderer wirtschaftsaufsichtsrechtlicher Instrumente - begegnet werden soll; auch trifft es für die Finanzmarktaufsicht zu, dass die Aufsichtsbehörde häufig mit besonders schwierigen Sachfragen konfrontiert ist. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt somit nicht, dass diese Sondervorschriften im Regelungszusammenhang unerlässlich sind (vgl VfSlg 15351/1998); sie widersprechen demgemäß schon deshalb dem Verfassungsgebot des letzten Halbsatzes des Art11 Abs2 B-VG nicht.Bei der Finanzmarktaufsicht geht es um die (präventive) Abwehr besonderer Gefahren für die Allgemeinheit und für die Gläubiger, denen durch Sonderregelungen - eben die Schaffung besonderer wirtschaftsaufsichtsrechtlicher Instrumente - begegnet werden soll; auch trifft es für die Finanzmarktaufsicht zu, dass die Aufsichtsbehörde häufig mit besonders schwierigen Sachfragen konfrontiert ist. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt somit nicht, dass diese Sondervorschriften im Regelungszusammenhang unerlässlich sind vergleiche VfSlg 15351/1998); sie widersprechen demgemäß schon deshalb dem Verfassungsgebot des letzten Halbsatzes des Art11 Abs2 B-VG nicht.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kostenaufteilungsregel grundsätzlich am Eigenmittelerfordernis anknüpft, aber einen pauschalen Mindestkostenbeitrag festlegt.

Das Eigenmittelerfordernis steht in unmittelbarer Relation zur Summe der Ausleihungen und der damit verbundenen Risken eines Kreditinstituts. Weiters orientiert sich das Eigenmittelerfordernis an der Komplexität und am Risiko der jeweils entfalteten Bankgeschäfte. Die Anforderungen an die Intensität und die Qualität der Bankenaufsicht stehen in unmittelbarer Relation zu diesen Umständen. Bestimmte Aufsichtstätigkeiten sind aber auch bei Kleinstunternehmungen erforderlich. Es ist daher gerechtfertigt, alle Unternehmungen mit einem Mindestkostenanteil zu belegen.

Um die Kosten der Bankenaufsicht insgesamt zu limitieren, hat der Gesetzgeber dem Vorstand der Finanzmarktaufsicht die Aufstellung eines verbindlichen Finanzplans (einschließlich eines Investitionsplans und eines Stellenplans) aufgetragen, der aufsichtsratsgenehmigungspflichtig ist und auch den zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht herangezogenen Instituten in seinen wesentlichen Punkten offen zu legen ist (§17 FinanzmarktaufsichtsbehördenG). Bei der Erstellung dieses Finanzplans ist der Vorstand schon kraft der (Vor-)Wirkung des Art126b Abs1 und Abs5 B-VG an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.

Die so erfolgte Limitierung der Kosten der Finanzmarktaufsicht genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, sodass es einer Limitierung durch Festlegung einer Höchstgrenze nicht bedarf.

Entscheidungstexte

  • B 891/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.2002 B 891/02 ua

Schlagworte

Kreditwesen, Bankwesen, Bankenaufsicht, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Kostentragung (Verwaltungsverfahren), Rechnungshof, Ausgliederung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B891.2002

Dokumentnummer

JFR_09979070_02B00891_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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