RS Vwgh 2001/9/20 2000/06/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20;
VwRallg;

Rechtssatz

Die individuelle Norm einer Auflage muss wie eine generelle Norm ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass zunächst die verbale und die grammatikalische Methode zur Ermittlung ihres Inhalts heranzuziehen sind (Hinweis E vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0158).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060103.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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